Vertragszusammenfassung

Schutz vor untergejubelten Verträgen über Internet, Telefon & Co.

Vor Abschluss eines DSL- Festnetz oder Handyvertrags sind Telekommunikationsanbieter dazu verplichtet, Verbrauchern eine Vertragszusammenfassung vorzulegen. Darin müssen die wichtigsten Details des Vertrages einfach und verständlich aufgeführt sein.

von Vera Reichmann-Stoltenfeldt
Aktualisiert 29.04.2024
Vertragszusammenfassung: Schutz vor ungewollten Verträgen
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Vertrag Papiere überreichen vorlegen

Überblick: Vertragszusammenfassung

Icon Vertragslaufzeit

Im Zuge des Telekommunikationsgesetztes (TKG) müssen Anbieter vor Vertragsabschluss eine Vertragszusammenfassung vorlegen:

  • gilt für alle Internet-, Festnetz- & Handyverträge
  • beinhaltet relevante Vertragsdetails, alle Leistungen & Kosten
  • Zeit zur Durchsicht für Verbraucher &
    Möglichkeit zum Produktvergleich
  • Schutz vor ungewolltem Vertragsabschluss

Ab sofort Pflicht: Vertragszusammenfassung

Am 01. Dezember 2021 ist das neue Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) in Kraft getreten. Es verpflichtet Telekommunikationsanbieter dazu, Verbrauchern vor Vertragsabschluss eine Zusammenfassung über die wichtigsten Vertragsdetails sowie alle Leistungen und Kosten des gewünschten Produkts vorzulegen.

Die sogenannte Vertragszusammenfassung gilt für alle Produkte aus den Bereichen Internet, Festnetz, TV und Mobilfunk und muss verständlich sowie leicht lesbar sein. Damit es zu einem gültigen Vertragsabschluss kommt, muss dem Kunden genug Zeit eingeräumt werden, die Vertragszusammenfassung durchzulesen und mit anderen Angeboten zu vergleichen.

Das neue TKMoG 2021

Ziel der Vertragszusammenfassung

Zweck der Vertragszusammenfassung ist, den vielen Fußnoten und versteckten Hinweisen, die sich sowohl auf Webshops als auch in den AGBs wiederfinden, ein Ende zu bereiten. Verbraucher sollen so künftig vor ungewollten Verträgen, wie sie auch gerne am Telefon zustande kommen, besser geschützt werden. Gleichzeitig erhalten Kunden die  Möglichkeit, verschiedene Angebote zu vergleichen, und leichter das optimal auf sie zugeschnittene Produkt zu finden.

Das gilt bei Neuverträgen für Internet, Telefon & Handy

Das Vorlegen einer Vertragszusammenfassung ist immer dann Pflicht, wenn ein neuer Vertrag zustande kommt, also auch bei einem Tarifwechsel. Bei einer Vertragsverlängerung hingegen ist die Zusammenfassung hinfällig, außer die Verlängerung ist mit einem Tarifwechsel verbunden. In dem Fall gibt es einen Neuvertrag und die Vertragszusammenfassung ist zwingend notwendig.

Wichtig ist, dass der potenzielle Kunde die Vertragszusammenfassung vor dem Vertragsabschluss erhält, damit dieser auf Wunsch die Bestellung noch abbrechen kann. Doch in welcher Form muss das Dokument vorgelegt werden?

Vertragszusammenfassung bei Online-Bestellung

Inzwischen sind eine neuer Handytarif oder der DSL Internet Anschluss schnell und unkompliziert im Internet zu buchen. Hier kann die Vertragszusammenfassung in Form eines Downloads beispielswiese per PDF zur Verfügung gestellt werden. Wichtig ist, dass dies spätestens vor dem verbindlichen Klick der Bestellung geschieht.

Vertragszusammenfassung im Shop

Anders als bei Vertragsabschlüssen im Internet oder am Telefon haben Verbraucher im Shop der Anbieter kein 14-tägiges Widerrufsrecht. Daher ist es besonders wichtig, potenziellen Kunden vor Zustandekommen des Vertrags die Vertragszusammenfassung zukommen zu lassen.

Der Anbieter hat die Wahl, ob er dies in Papierform oder in elektronischer Form beispielsweise per Email umsetzt. Wichtig ist, Kunden über alle Details aufzuklären, bevor das Produkt endgültig gekauft wird. Damit genügend Zeit zum Durchlesen der Vertragszusammenfassung bleibt, sind Anbieter für einen gewissen Zeitraum an ihr Angebot gebunden.

Vertragszusammenfassung bei Bestellung über die Hotline

Auch am Telefon sind nach wie vor Vertragsabschlüsse möglich. Hier bekamen Verbraucher allerdings leicht Verträge untergejubelt, die sie gar nicht wollten oder deren Vertragsabschluss nicht eindeutig war.

Dem soll die Vertragszusammenfassung künftig vorbeugen, denn für die Bestellung von Mobilfunk-, Festnetz- oder Internet Angeboten am Telefon gilt: Der Vertrag ist erst gültig, wenn Verbraucher eine Vertragszusammenfassung erhalten und dieser in Textform zugestimmt haben. Das kann auch per Email erfolgen.

Check: Dass muss in die Vertragszusammenfassung

Die Vertragszusammenfassung soll so einfach wie möglich über die relevanten Vertragsdetails, alle Leistungen des Internet- oder Mobilfunkprodukts sowie die anfallenden Kosten aufklären. Deshalb muss die Vertragszusammenfassung immer folgende Angaben enthalten:

  • Name, Adresse & Kontaktangaben des Anbieters sowie Kontaktangaben für Beschwerden
  • Details zum Produkt beziehungsweise des Tarifs
    Auflistung der enthaltenen Inklusivleistungen (Freiminuten, SMS, Datenvolumen)
    Auflistung der bereitgestellten Hardware (Router oder Handy)
    Bestimmungen zur Fair-Use-Regelung bei Roaming
  • Kosten: Grundgebühr, einmalige Kosten (Aktivierungsgebühr, Versand), Gerätekosten, mögliche Rabatte
  • Angaben zur Vertragslaufzeit sowie über die Verlängerung und Kündigungsbedingungen des Vertrags
  • Geschwindigkeiten des Internets
    DSL und Kabel Internet Anschluss: Angaben über minimale, maximale und für gewöhnlich zur Verfügung stehende Geschwindigkeit
    Mobiler Internetzugang: Angaben der maximalen Geschwindigkeit (geschätzt)
  • Nutzbarkeit des Produkts für Verbraucher mit Behinderung
  • Weitere rechtliche Angaben (z.B. Datenschutz, Informationen zum Anbieterwechsel)

TKMoG bringt verbraucherfreundlichere Verträge

Die Vertragszusammenfassung dient verbraucherfreundlicheren Verträgen für Internet, Festnetz und Handy. In diesem Zusammenhang spricht das TKMoG 2021 Verbrauchern auch ein Recht auf 12 Monate Vertragslaufzeit zu, um beispielsweise nicht mehr unnötig lange an einen DSL- oder Handytarif gebunden zu sein. Darüberhinaus werden Verträge nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit (12 oder 24 Monate ab 03. März 2022) monatlich kündbar sein.  

TKMoG 2021

Abbau regelnder Barrieren für Telekommunikationsnetzausbau

  • flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
  • vereinfachte und kürzere Genehmigungsverfahren

Anspruch auf Internetzugang

Schutz der Verbraucher bei Vertragslaufzeiten

  • Internet Vertragslaufzeit nach Mindestlaufzeit monatlich kündbar

Änderungen des Nebenkostenprivilegs

  • TV-Kabelanschluss nach 2-jähriger Übergangszeit kündbar
  • Kostenumlage der Glasfaser-Netzinfrastruktur in Gebäuden
Vera Reichmann-Stoltenfeldt - DSLWEB-Redakteurin seit 2019

Vera Reichmann-Stoltenfeldt
DSLWEB-Redakteurin seit 2019

v.reichmann-stoltenfeldt@dslweb.de

DSLWEB Redakteurin Vera Reichmann-Stoltenfeldt ist seit 2019 Expertin für Internetanbieter und Verbraucherschutz in Deutschland. In Artikeln und Erfahrungsberichten nimmt sie die aktuelle Telekommunikations-Rechtsprechung in den Fokus. Weitere Schwerpunkte ihrer redaktionellen Arbeit sind die besten Internet Angebote und der Anbieterwechsel.


Wichtiger Hinweis: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung sondern allgemeine Hinweise dar, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit wir keine Haftung übernehmen können. Bei (konkreten) rechtlichen Fragen und für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.


Recht und Gesetz im Überblick

Das Recht auf "schnelles" Internet ist nur eine von vielen Neuerungen, die aus geänderten Richtlinien der EU sowie der Novellierung des deutschen TK Gesetzes resultieren. Auch weitere Verbraucherrechte wurden gestärkt und erweitert, worüber DSLWEB ausführlich berichtet.

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