Unitymedia kündigen wegen Preiserhöhung

Das können Sie tun, wenn Ihnen der Vertrag zu teuer wird

Unitymedia Langzeit-Kunden kennen das Problem bereits: Der Anbieter hebt seine Preise für Bestandskunden von Zeit zu Zeit an. Wollen Sie diese Preiserhöhung nicht mittragen, können Sie eine Sonderkündigung einreichen. Diese sollte allerdings möglichst zeitnah nach Bekanntgabe der Preiserhöhung erfolgen. Warten Sie zu lange, gilt dies als Zustimmung zur Änderung.

von Vera Reichmann-Stoltenfeldt
Aktualisiert 29.04.2024
Unitymedia kündigen wegen Preiserhöhung - was sind meine Rechte?
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Ausschnitt AGB Unitymedia

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Was kann ich tun, wenn ich die Preiserhöhung nicht möchte?

Eine Preiserhöhung des Anbieters stellt zwar keinen generellen Sonderkündigungsgrund dar, Unitymedia hat jedoch in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Sonderkündigungsrecht verankert. Bei einer Anhebung der Preise um über 5 Prozent erhalten Bestandskunden also die Möglichkeit, Ihren Vertrag auch vor Ablauf der Mindestlaufzeit zu beenden. Was es dabei sonst noch zu beachten gibt, können Sie auch auf unserer Seite zur Unitymedia Sonderkündigung nachlesen. Nach der außerordentlichen Kündigung steht Ihnen der Wechsel zu einem anderen Anbieter offen.

Wann sollte ich die Sonderkündigung einreichen?

Nachdem Sie den Infobrief über die Preiserhöhung von Unitymedia erhalten haben, sollten Sie zunächst nachrechnen, ob die Preiserhöhung tatsächlich über 5 Prozent liegt. Ist dies der Fall, sollte die Kündigung möglichst zeitnah angegangen werden. Unitymedia setzt hier eine Frist von sechs Wochen. Werden Sie also zum Jahresende über die kommende Erhöhung zu Jahresbeginn in Kenntnis gesetzt, sollten Sie sofort reagieren. Der Vertrag wird dann zum Inkrafttreten der Erhöhung beendet. Unternehmen Sie nichts, gilt dies als Zustimmung zur Preiserhöhung.

Beeinflusst die Preiserhöhung meinen Unitymedia Vertrag noch in anderer Weise?

Nein. Alle anderen Bedingungen wie Leistungen, Vertragslaufzeiten und Zusatzoptionen bleiben unverändert bestehen. Mit der Erhöhung ändert sich ausschließlich der für die gebuchte Leistung zu zahlende Beitrag.

Wichtiger Hinweis: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung, sondern allgemeine Hinweise dar, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit wir keine Haftung übernehmen können. Bei (konkreten) rechtlichen Fragen und für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Vera Reichmann-Stoltenfeldt - DSLWEB-Redakteurin seit 2019

Vera Reichmann-Stoltenfeldt
DSLWEB-Redakteurin seit 2019

v.reichmann-stoltenfeldt@dslweb.de

DSLWEB Redakteurin Vera Reichmann-Stoltenfeldt ist seit 2019 Expertin für Internetanbieter und Verbraucherschutz in Deutschland. In Artikeln und Erfahrungsberichten nimmt sie die aktuelle Telekommunikations-Rechtsprechung in den Fokus. Weitere Schwerpunkte ihrer redaktionellen Arbeit sind die besten Internet Angebote und der Anbieterwechsel.

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