Umlage abschaltbare Lasten
Ausgleich bei Verzicht auf Strombelieferung nach §18 AbLaV-Umlage
Die Umlage zur Verordnung abschaltbarer Lasten (AbLaV) trägt mit einem Anteil von mit 0,02 % den geringsten Anteil des Strompreises. Die AbLaV-Umlage ist eine Vergütung der Netzbetreiber an Stromverbraucher, die kurzfristig auf die Belieferung von Strom verzichten.

Abschaltbare Lasten im Stromnetz
Die Umlage für abschaltbare Lasten dient der Stabilisierung der Übertragungsnetze und soll die Versorgung mit Strom sichern. Doch zunächst sollte geklärt werden, was abschaltbare Lasten sind: Mit Lasten sind Stromverbraucher gemeint. Allerdings nicht die im Niederspannungsnetz angesiedelten Haushalte, sondern große Stromverbraucher aus der Industrie, die im Höchstspannungsnetz angeschlossen sind. Dabei handelt es sich um Unternehmen, die einen fortlaufend hohen Stromverbrauch haben.
Bei abschaltbaren Lasten handelt es sich um Stromverbraucher, die kurzfristig oder für eine bestimmte Zeitspanne sowohl vollständig als auch teilweise auf die Belieferung von Strom verzichten können. Als Ausgleich erhalten diese eine Vergütung von den Netzbetreibern, die sogenannte AbLaV-Umlage.
Sicherung der Netze durch Abschalten von Lasten
Damit es im Stromnetz zu keinen Engpässen kommt und alle Verbraucher stets mit Strom versorgt sind, haben Netzbetreiber die Möglichkeit, Lasten (Stromverbraucher) abzuschalten. Natürlich kann nicht einfach irgendwer vom Netz genommen werden. Stattdessen gibt es bei den vier großen Netzbetreibern Ausschreibungen, bei denen sich große Industrie Unternehmen mit ihrer Bereitschaft zur Abschaltung des Stroms anbieten können. Kommt es im Stromnetz zu Engpässen, weist der Netzbetreiber die Anbieter an, ihren Stromverbrauch zurück zu fahren. Falls notwendig, kann der Anbieter auch komplett abgeschaltet werden.
Diese Kosten deckt die AbLaV-Umlage
Unternehmen, die Abschaltleistungen anbieten und sich bei ihrem Übertragungsnetzbetreiber zu abschaltbaren Lasten verpflichten, erhalten von diesem eine Vergütung. Diese setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Die Bereitstellung der Abschaltleistung für den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Zeitraum nennt sich Leistungspreis. Wird der Anbieter auch tatsächlich vom Netz genommen, erhält er für den Abruf der Abschaltleistung eine weitere Gebühr, den Arbeitspreis.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind dazu verpflichtet, die Kosten untereinander auszugleichen. Diese werden zu gleichen Teilen auf alle Stromletztverbraucher umgelegt. Somit tragen die regulären Haushalte die Kosten der AbLaV-Umlage.
AbLaV-Umlage als kleinster Teil des Strompreises
Einmal jährlich wird die Umlage für abschaltbare Lasten von den Übertragungsnetzbetreibern nach §18 der Verordnung über Vereinbarung zu abschaltbaren Lasten berechnet. Bis spätestens 25. Oktober sind diese dann zu veröffentlichen. Für das Jahr 2021 beträgt die AbLaV-Umlage 0,009 Cent/kWh.
Wie die EEG-Umlage und Offshore Netzumlage, ist auch die AbLaV-Umlage fester Bestandteil des Strompreises. Sie nimmt jedoch den kleinsten Anteil der Stromkosten ein. Darüber hinaus ist der gesetzlich festgeschriebene Paragraph §18 der Verordnung über abschaltbare Lasten ab 1. Juli 2023 nicht mehr gültig.
Sofort vs. schnell abschaltbare Lasten
Es gibt zwei Arten von abschaltbarer Leistung, die Anbieter bereitstellen können müssen. Einerseits die sofort abschaltbaren Lasten (SOL) Andererseits gibt es noch die schnell abschaltbaren Lasten (SNL). Bei Bedarf können sofortabschaltbare Lasten von den Übertragungsnetzbetreibern per Fernsteuerung innerhalb von 350 Millisekunden automatisch deaktiviert werden. Schnell abschaltbare Lasten werden innerhalb von 15 Minuten heruntergefahren.
Damit auch mehrere kurz aufeinanderfolgende Abschaltungen von mindestens einer Viertelstunde möglich sind, wird die Leistung, die abschaltbar ist, allgemein im 15 Minuten-Takt gerechnet. Anbieter müssen pro Woche mindestens 4 Stunden (16 Viertelstunden) abschaltbare Leistung erbringen, von welcher die Abschaltung Minimum 1 Stunde (4 Viertelstunden) am Stück erfolgen muss. Eine anhaltende Abschaltung darf dagegen maximal 8 Stunden (32 Viertelstunden) dauern.
Ausschreibungen der Netzbetreiber
Die Ausschreibungen der Übertragungsnetzbetreiber für Abschaltbare Lasten finden wöchentlich über der gemeinsamen Ausschreibungsplattform www.regelleistung.net statt, sodass sich Unternehmen regelmäßig bewerben können. Ausgeschrieben werden jeweils 750 MW SOL und 750 MW SNL. Unternehmen können ein eigenes Gebot abgeben, was an abschaltbaren Lasten möglich ist. Das Minimum liegt jedoch bei 5 MW, das maximale Angebot abschaltbarer Lasten bei 200 MW.
Fragen und Antworten rund um die AbLaV-Umlage
Was bedeutet AbLaV-Umlage?
Die Abkürzung AbLaV steht für Verordnung über abschaltbare Lasten. Dabei handelt es sich um intensive Stromverbraucher, die nach Aufforderung der Übertragungsnetzbetreiber zuverlässig ihren Verbrauch um eine bestimme Leistung reduzieren oder kurzzeitig komplett abschalten können. Zum Ausgleich gibt es für die abschaltbaren Lasten eine Vergütung, die über die AbLaV-Umlage gedeckt wird. Die AbLaV-Umlage wurde 2012 eingeführt und 2016 überarbeitet.
Welchem Zweck dient die AbLaV-Umlage?
Mit der AbLaV-Umlage können die Übertragungsnetzbetreiber Unternehmen, die einen andauernden hohen Stromverbrauch haben (i.d.R. Industrie-Unternehmen), kurzfristig für einen gewissen Zeitraum vom Stromnetz nehmen. Dadurch soll die Versorgungssicherheit von Strom für alle Endverbraucher gesichert und die Übertragungsnetze stabil bleiben.
Wie hoch ist die AbLaV-Umlage?
Im Jahr 2021 zahlen Stromverbraucher 0,009 Cent für die Umlage zur Verordnung abschaltbarer Lasten (AbLaV). Diese ist gesetzlich reguliert und hat mit 0,02 % den geringsten Anteil am Strompreis.