Schadensersatz bei DSL Ausfall bzw. Störung
Schadensersatz bei Internet-Ausfall
Der Interanschluss gehört heutzutage zu den selbstverständlichen Dingen des Alltags. Wenn der Zugang ausfällt, ist der Ärger dementsprechend groß. Vor allem dann, wenn die Störung über einen längeren Zeitraum andauert und sich der Provider dem Problem nicht umgehend annimmt.
Sicher, kurzfristige technische Störung können immer einmal auftreten. Aber auch Fälle, in denen Nutzer über Wochen oder gar Monate keinen Zugriff auf das Internet hatten, den Provider vergeblich zur Behebung des Problems aufforderten und trotzdem die monatlichen Gebühren zu entrichten hatten, waren in der Vergangenheit leider keine absolute Seltenheit.
Das am 12. Dezember in Kraft getretene überarbeitete TK-Gesetz (TKMoG 2021) sorgt hier für mehr Verbraucherschutz. So haben Nutzer einen gesetzlichen Anspruch auf eine sofortige, kostenlose Entstörung. Ist die Störung innerhalb eines Tages nach eingang der Störungsmeldung nicht beseitigt, gilt eine Informationspflicht seitens des Anbieters am Folgetag über die eingeleiteten Maßnahmen und bis wann die Störung behoben sein soll.
Ist die Störung nach zwei Kalendertagen nicht behoben oder wurde ein Technikertermin versäumt, so haben Verbraucher den Anspruch auf eine Ausfallentschädigung. Diese ist gesetzlich wie folgt festgelegt:
- am 3. und 4. Tag: 5 €, alternativ 10% der monatlichen Tarifgebühr
- ab dem 5. Tag: 10 €, alternativ 20 % der monatlichen Tarifgebühr
- bei versäumten Termin: 10 €, alternativ 20 % der monatlichen Tarifgebühr
Erste Schritte durch früheres Gerichtsurteil
Bereits im Januar 2013 hat der Bundesgerichtshof hierzu ein Urteil gefällt, dass für Nutzer interessant und für Provider ein Grund sein sollte, zukünftig Dauerausfälle zu vermeiden. Hat der Internetanbieter nämlich Schuld an dem Ausfall, kann er demnach durchaus belangt werden und neben der reinen Kostenerstattung auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet werden.
BGH: Internetzugang auch für Privatnutzer von zentraler Bedeutung
Im konkreten Fall war es dem Kläger insgesamt zwei Monate lang nicht möglich, Gebrauch von seinem DSL Anschluss zu machen. Ursächlich dafür war nachweislich ein Fehler des beklagten Telekommunikationsanbieters. Das Gericht befand, dass die Nutzung des Internets inzwischen auch in privaten Lebensbereichen von zentraler Bedeutung für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung ist.
Dem Kläger wurde sowohl ein Anspruch auf Regress als auch auf Schadensersatz zugesprochen, da er Kosten von mehreren Hundert Euro zu begleichen hatte, die durch den Ersatz des Anschlusses durch eine Mobilfunklösung entstanden waren.
Allerdings urteilten die Richter in Bezug auf den ebenfalls ausgefallenen Telefon- und Faxanschluss abweichend. Dieser lasse sich leicht und weniger kostenaufwändig durch einen meist schon vorhandenen Mobilfunkanschluss und den Postweg ersetzen, so das Gericht. Hierfür konnte der Beklagte demnach keinen Anspruch geltend machen.
Eine kurzzeitige Unterbrechung des Internetzugangs aufgrund von Störungen oder Netzausfällen muss jeder Nutzer hinnehmen. Wenn der DSL Anschluss jedoch zwei Tage oder gar über Wochen nicht funktioniert und ein Ersatz beschafft werden muss, kann der Kunde sowohl die Nutzungsgebühr für den besagten Zeitraum zurückverlangen, als auch auf Erstattung der zusätzlich entstanden Kosten bestehen. Bei dauerhaftem Ausfall des Telefonanschlusses besteht allerdings kein Recht auf Schadensersatz.
Kein Zugriff auf das Internet? Das können Sie tun
Sollte der private Internetanschluss über längere Zeit nicht funktionieren, kann der Nutzer selbst zunächst einiges tun, um die Ursache des Problems zu finden und es möglicherweise zu beheben:
Sollte der der Zugriff auf das Internet im Anschluss immer noch nicht möglich sein, oder der Techniker zum vereinbarten Termin nicht erscheinen, ist es wichtig, erneut den Anbieter zu informieren, im besten Fall schriftlich. Auch ein weiterer Anruf bei der Service-Hotline ist eine Option. Die Anwendung rechtlicher Mittel sollte erst dann in Erwägung gezogen werden, wenn auch nach intensiven Bemühungen noch keine Freischaltung des Anschlusses erfolgt ist, denn hier entstehen nicht nur Kosten für den Anwalt und ein mögliches Gerichtsverfahren. Auch ein hoher Zeitverlust ist mit dieser Lösung verbunden.
Wichtiger Hinweis: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung sondern allgemeine Hinweise dar, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit wir keine Haftung übernehmen können. Bei (konkreten) rechtlichen Fragen und für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.