Recht und Gesetz

Rechtslage rund um Internet & Telefon

Gebühren, Vertragsbedingungen, Datenschutz - im Telekommunikationsrecht wird es wohl immer viele Baustellen geben. In den letzten Jahren aber kam es zu einer ganzen Reihe an Gesetzesanpassungen und Rechtsurteilen, die den Providern engere Grenzen gesteckt und den Verbrauchern der Rücken gestärkt haben.

von Vera Reichmann-Stoltenfeldt
Aktualisiert 13.10.2015
Recht und Gesetz - Alle aktuellen Gesetze und Urteile im Überblick
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Recht und Gesetz

In den vergangenen Jahren hat sich durch die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes sowie durch die diesbezügliche Rechtsprechung die Situation des Verbrauchers in Deutschland sehr positiv entwickelt. Mehr Transparenz, das Recht auf möglichst vollständig erbrachte Leistung und größere Unabhängigkeit vom Provider sind die wohl wichtigsten Fortschritte bei der Stärkung der Verbraucherrechte.

Allerdings ist ein Großteil der aktuell geltenden Regelungen und Neuerungen vielen Verbrauchern unbekannt oder nicht klar ersichtlich. DSLWEB hilft und fasst die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften und Gerichtsurteile zu Verbraucherrechten rund um die Telekommunikation für Sie zusammen.

Das neue TKMoG 2021

TKMoG: Das gilt seit 01. Dezember 2021

Mit dem Telekommunikationsmodernisierungsgesetz 2021 (TKMoG) hat eine umfassende Überarbeitung der vorherigen TKG-Novelle stattgefunden. Seit dem 01. Dezember 2021 ist das neue TKMoG 2021 nun rechtsgültig. Besonders der Schutz gegenüber Verbrauchern ist stark in den Fokus gerückt. Im Bereich Internet Vertragslaufzeit ist Vieles nachgebessert worden, doch ein Großteil der Änderungen, wie eine monatliche Kündigung oder ein Kündigungsbutton auf Webseiten werden erst nach und nach im Jahr 2022 verpflichtend. Dafür gilt das Recht auf 12 Monate Vertragslaufzeit bereits, was Kunden vor zu langen Laufzeitverträgen schützen soll.

Weiterer Kernpunkt der TKMoG 2021 ist das Recht auf schnelles Internet. Zwar muss auch hier erst noch eine Geschwindigkeit festgelegt werden, der Anspruch auf einen Internetanschluss für jedermann besteht allerdings bereits. Ob es sich dabei um einen DSL- oder Kabel Internet Anschluss handelt, sind zumindest Mieter noch nicht frei in ihrer Entscheidung. Zwar bestimmt das neue TKMoG 2021, dass das Nebenkostenprivileg abgeschafft wird, aber erst nach der aktuell laufenden 2 jährigen Übergangsfrist. Heißt, noch zahlen Mieter den im Mietsgebäude vorhandenen TV-Kabelanschluss, ganz gleich ob er genutzt wird oder nicht. Ab Mitte 2024 können sie diesen jedoch auf Wunsch kündigen.

Die aktuelle Gesetzgebung (Stand 2. Halbjahr 2013)

Der Auftakt zur neuen Gesetzgebung erfolgte bereits im November 2011 (nachzulesen auch in der DSLWEB News vom 28.10.2011 TKG Novelle: Mehr Rechte für Verbraucher). Die Bundesregierung verpflichtete in einem ersten Schritt die deutschen Telekommunikationsanbieter zu folgenden Maßnahmen:

Abschaffung der Gebühr für Wartescheifen - bis spätestens 2012 sollten bei Anruf von Service-Hotlines für die Wartezeit keine Gebühren mehr anfallen, zudem war der Kunde ab sofort über die Dauer der Wartezeit zu informieren

Mindestens ein Produkt mit nur 12 Monaten Laufzeit - im Portfolio jedes Providers musste sich ein Angebot finden, das maximal 12 statt 24 Monate Laufzeit aufweist

Wechsel von einem Telefonanbieter zum anderen in 24 Stunden - ab sofort musste eine reibungslose Umschaltung von Anschluss zu Anschluss innerhalb eines Tages erfolgen

Relativ schnell nach der Umsetzung zeigten sich jedoch die Schwächen dieser neuen Richtlinien. Zum einen kritisierten Verbraucherschützer, dass es nicht zu einer generellen Begrenzung der Vertragslaufzeit auf 12 Monate gekommen war, denn die meisten Provider verblieben bei der Mindestzahl der Angebote, sprich stellten nur die Laufzeit eines, meist wenig nachgefragten Produktes um.

Zum anderen musste die Gebührenbefreiung für Warteschleifen aufgeschoben werden, da die Provider die Umstellung innerhalb der ersten Frist technisch nicht leisten konnten.


Stichtag 10. Mai: TKG-Novelle 2012

Den bisher größten Fortschritt für das deutsche Verbraucherrecht brachte die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes, die schließlich am 10. Mai 2012 in Kraft trat (DSLWEB berichtete in der News vom 14.05.2012 TK Novelle bringt ab sofort mehr Rechte für Verbraucher sowie der News vom 25.05.2012 Neues Gesetz ermöglicht Sonderkündigung bei DSL Umzug). Unter den vielen Neuerungen, welche diese mit sich brachte, sind vor allem folgende von erheblicher Bedeutung:

Die EU-Richtline der Informationspflicht wird bindend - Kunden haben nun das Recht eine exakte Angabe zum Leistungsumfang ihres Produktes einzufordern (Beispiel: DSL Provider sind verpflichtet, konkrete Angaben zur Mindesthöhe der Internetgeschwindigkeit vor Ort zu machen)

Recht auf kontinuierliche Erreichbarkeit beim Anbieterwechsel - es dürfen keine Übergangsphasen ohne Internet- und Telefonempfang während der Abschaltung des alten und der Inbetriebnahme des neuen Anschlusses mehr entstehen

Recht auf Rufnummernmitnahme - der Provider muss die gewünschte Nummer freigeben und die Portierung gewährleisten (Details hierzu finden sich auf der DSLWEB Seite rund um das Thema Festnetz Rufnummer mitnehmen)

Der allerwichtigste Punkt betrifft allerdings die seit Jahren strittige Problematik des Umzugs samt Internet- und Telefonanschluss.

TKG Novelle verankert Recht auf Sonderkündigung bei Umzug

Diese zuvor und sogar durch ein Urteil des Deutschen Bundesgerichtshofes gerechtfertigt von den Providern verweigert wurde. Selbst wenn der Anbieter am neuen Wohnort überhaupt keine Leistung erbringen konnte, war der Kunde weiterhin an seinen Vertrag gebunden und musste für Dienste zahlen, die nicht genutzt werden konnten. Das neue Gesetz vom 10. Mai 2012 legt hier jedoch andere Maßstäbe:

Volle Leistung nach Umzug, sonst Kündigung möglich

Ist es dem Kunden nicht möglich, am neuen Wohnort die bisher genutzte Leistung weiter in Anspruch zu nehmen, wird beispielsweise nur eine geringere Internetbandbreite zur Verfügung gestellt oder kann der Provider vor Ort gar keinen Anschluss schalten, ist eine Kündigung gerechtfertigt und kann unter Einbezug einer Frist von 3 Monaten vorgenommen werden.

Zudem muss es dem Kunden möglich sein, die Konditionen des alten Vertrags weiterzuführen, ein prinzipieller Neubeginn der Mindestlaufzeit ist nicht mehr rechtsgültig, der Provider muss hier eine Alternative bieten. Und auch eine Erhöhung der Grundgebühr als Konsequenz des Umzugs muss nicht hingenommen werden.

Mehr Informationen zum Thema bieten die DSLWEB Special zur DSL Kündigung bei Umzug sowie zum DSL Sonderkündigungsrecht.

Jedoch auch das neue Gesetz kann die, vor allem von Verbraucherschützern anvisierten Ziele nicht vollständig erreichen. So wurde beispielsweise die Gebührenbefreiung für Warteschleifen bei Service-Hotlines um ein weiteres verschoben.


EU-Richtlinien bringen neue Gesetze auf den Weg

Der Grundstein für die aktuelle Rechtslage in Deutschland wurde im Frühjahr 2011 gelegt. Zum 26. Mai desselben Jahres hatte die EU das Inkrafttreten des überarbeiteten Verbraucherrechts terminiert. Die neuen Richtlinien umfassten im Wesentlichen folgende Punkte:

Informationspflicht durch den TK-Anbieter - dem Kunden steht es zu, vollständig über ein Produkt aufgeklärt zu werden, darunter auch lückenlose Informationen zur Steuerung von Diensten und ihrer Qualität (Beispiel: tatsächliche Geschwindigkeit des Internetanschlusses)

Recht auf Erfüllung des Mindeststandards sowie auf Entschädigung bei Nichterfüllen - Beispiel: Nachbesserung durch den Provider bei zu geringer Internetgeschwindigkeit

Recht auf umfassenden Datenschutz - u.a. durch Unterbindung der Weitergabe von Kundendaten (Schutz von Spam, etc.)

Allerdings waren die Richtlinien bis zum Stichtag nur in Dänemark und Lettland vollständig umgesetzt worden. In Deutschland, so wie in den restlichen 24 Mitgliedsstaaten, verzögerte sich die Umsetzung noch deutlich (DSLWEB berichtete in der News vom 27.05.2011 EU stärkt Rechte der Telekommunikationskunden).

Dennoch, erste Maßnahmen waren bereits erfolgt bzw. bildeten die Grundlage für die Überarbeitung des deutschen Telekommunikationsgesetzes.


Deutsche Gerichte urteilen zugunsten des Verbrauchers

Ein Fall, den das Landesgericht Düsseldorf im Dezember 2011 aburteilte, belegt, welchen Nutzen Verbraucher bereits aus den neuen Regelungen der EU ziehen konnten. Hier befanden die Richter eine Klausel für unwirksam, die innerhalb eines Vertrags für Breitbandinternet aufgeführt war. Diese gestand dem Provider zu, den Kunden auf ein langsameres Anschlussprofil herunterstufen zu können, ohne diesen im Vorfeld informieren zu müssen.

Das Gericht begründete sein Urteil, indem es befand, dass der Kunde unangemessen benachteiligt würde und es sich im besagten Fall - einer Abstufung von DSL 6000 auf DSL 2000 - sogar um ein neues Angebot handeln würde, welches das definitive Einverständnis des Kunden bedürfe (siehe DSLWEB News vom 30.01.2012 DSL Urteil zu niedrigerer Bandbreite stärkt Verbraucher)

Im Anschluss an die Gesetzesänderungen in Deutschland sollten weitere Fälle der Kategorie Kunde gegen Provider vor dem Kadi landen. Im Frühjahr 2013 kam es gleich in zwei Verfahren zu einer Bekräftigung der neuen Gesetzgebung zugunsten des Verbrauchers.

Internetzugang als alltägliches Grundrecht

Am 24. Januar 2013 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Zugriff auf das Internet inzwischen einen derart hohen Stellenwert im täglichen Leben einnimmt, dass ein Ausfall des Internetanschlusses einen Anspruch auf Schadenersatz rechtfertigt. Allerdings erklärten die Richter, dass einem Fax- bzw. einem Telefonanschluss nicht der gleiche Status zukomme, da diese durch andere Medien (sprich Post und Mobilfunkanschluss) ersetzt werden können. Bei einem Ausfall stehen dem Geschädigten daher weder Regressansprüche noch ein Ausgleich der möglichen Mehrkosten für den Ersatz zu (nachzulesen: DSLWEB News vom 25.01.2013 BGH Urteil: Schadensersatz bei Ausfall des Internets).

Recht auf gleiche Leistung nach Umzug - auch bei alten Produkten

Und auch das Recht auf Sonderkündigung bei Umzug wurde per Gerichtsurteil bestätigt. Im März 2013 entschied das Amtsgericht Kehl, dass im Fall eines Umzugs auch ein Produkt, welches der Provider aus seinem Angebot gestrichen hat, weiterhin bereitgestellt werden muss, wenn der Kunde auf die Fortführung des bisher genutzten Angebots besteht (DSLWEB News vom 06.03.2013 Urteil: DSL Umzug hat keinen Einfluss auf Vertrag).

Vera Reichmann-Stoltenfeldt - DSLWEB-Redakteurin seit 2019

Vera Reichmann-Stoltenfeldt
DSLWEB-Redakteurin seit 2019

v.reichmann-stoltenfeldt@dslweb.de

DSLWEB Redakteurin Vera Reichmann-Stoltenfeldt ist seit 2019 Expertin für Internetanbieter und Verbraucherschutz in Deutschland. In Artikeln und Erfahrungsberichten nimmt sie die aktuelle Telekommunikations-Rechtsprechung in den Fokus. Weitere Schwerpunkte ihrer redaktionellen Arbeit sind die besten Internet Angebote und der Anbieterwechsel.


Wichtiger Hinweis: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung sondern allgemeine Hinweise dar, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit wir keine Haftung übernehmen können. Bei (konkreten) rechtlichen Fragen und für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.


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