Recht auf schnelles Internet
Das ändert sich durch die Modernisierung der TKG-Novelle 2021
Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) bestimmt künftig, den Anspruch auf einen Internetzugang für jedermann. Eine Mindestbandbreite steht noch nicht fest. Ziel der TKMoG 2021 ist, den Glasfaser-Netzausbau zügig in der Fläche auszubauen.

Am 22. April beschloss der Bundestag das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG), welches am 07. Mai auch vom Bundesrat befürwortet wurde. Nun sind die wesentlichen Kernpunkte am 01. Dezember 2021 in Kraft getreten. Einer davon ist das Recht auf "schnelles" Internet.
Das neue TKMoG 2021
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Recht und Gesetz rund um DSL
Änderungen im TKG -
Vertragszusammenfassung
Schutz vor ungewollten Verträgen -
Recht auf 12 Monatsverträge
kurze Laufzeit & einfachere Kündigung -
Recht auf schnelles Internet
Internetzugang für jedermann -
Internet Vertragslaufzeit
Faire Verbraucherverträge
Anspruch auf Internetzugang kommt
Genau genommen regelt die reformierte TKG-Novelle 2021 den Anspruch auf einen Internetzugang. Dieser Anspruch stellt die wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe sicher. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass jeder von zuhause aus im üblichen Umfang arbeiten kann, aber auch die Möglichkeit hat, beispielsweise Online-Shopping oder Online-Banking zu betreiben.
Bundesnetzagentur bestimmt Zahl für "schnelles" Internet
Wie "schnelles" Internet dann konkret aussehen soll, steht noch nicht fest. Obwohl zwischenzeitlich eine Mindestbandbreite von 30 Mbit/s im Gespräch war, ist faktisch noch keine Zahl festgelegt. Stattdessen wird die Bundesnetzagentur die Anforderungen für den Anspruch auf einen Internetzugang erst noch bestimmen.
Dazu soll ein Durchschnittswert für die Mindestbandbreite ermittelt werden, der neben der Downloadrate auch den Upload sowie die Latenz berücksichtigt. Letzteres betrifft die Zeitverzögerung bei Datenübertragungen, die beispielsweise für Online-Games oder Streaming von großer Bedeutung ist.
Update vom 14.04.22: Eigentlich soll das Recht auf schnelles Internet ab 1. Juni seine Gültigkeit haben, allerdings fehlt nach wie vor eine Entscheidung über die Untergrenze der Mindestbandbreite. Im März hat die Bundesnetzagentur einen Entwurf vorgelegt, in dem deutschlandweit ein Geschwindigkeitsminimum von 10 Mbit/s im Download möglich sein soll.
Bevor dies jedoch beschlossene Sache wird, muss zunächst noch der Bundesrat zustimmen. Anhörungen von Sachverständigen sowie Beratungszeiten scheinen derzeit jedoch für Verzögerungen bezüglich einer endgültigen Entscheidung zu sorgen. Noch scheint nicht sicher zu sein, ob der 1. Juni als Stichtag gehalten werden kann.
Internetgeschwindigkeiten im Praxistest
In der Theorie sind Internet Anbieter zwar in der Lage hohe Bandbreiten zur Verfügung zu stellen, in der Realität jedoch kommt beim Verbraucher auf Grund verschiedener Gegebenheiten meist ein geringerer Surfspeed an. Einen praxisnahen Eindruck, wie die Internetgeschwindigkeiten in der Realität aussehen, zeigt der DSLWEB Speedtest. Hier können Kunden messen, welche Geschwindigkeit in der Praxis über den gebuchten Internetanschluss bei ihnen zuhause ankommt.
Der DSLWEB Speedtest spiegelt mit 7.329.320 Speedtest-Messungen aus ganz Deutschland zudem ein realitätsnahes Bild über die Durchschnittswerte verschiedener Anschlüsse wieder. Wie die folgenden Messungen zeigen, müsste jeder Haushalt Zugang zu einem 50 Mbit Internetanschluss haben, um eine angenommene, gesetzlich vorgeschriebene Mindestbandbreite von 30 Mbit/s nutzen zu können.
Anschluss | Messungen | Durchschnitt |
---|---|---|
2.056.622 | 10,87 Mbit/s | |
679.364 | 38,00 Mbit/s | |
242.045 | 83,67 Mbit/s | |
55.956 | 242,52 Mbit/s | |
15.548 | 502,13 Mbit/s | |
48.793 | 810,99 Mbit/s |
Obwohl der bundesweit am meisten verbreitete Internetanschluss 16 Mbit/s beträgt, können inzwischen 93,3% der Haushalte über VDSL oder Kabel mit einem 50 Mbit Internetanschluss versorgt werden. Schon für ganze 85,3% der Haushalte sind über die Telefonleitung er doppelte Surfspeed, 100 Mbit/s, realisierbar, während rund 80,5% mit VDSL 250 per Telefonleitung oder TV-Kabel im Internet surfen.
Verfügbarkeit von "schnellem" Internet
Wie viel der vertraglich zugesprochenen Bandbreite letztendlich beim Verbraucher ankommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Inzwischen bestehen moderne Netze in der Regel aus Glasfaserleitungen bis zum Verteilerkasten, sodass es hier nahezu keine Geschwindigkeitsverluste gibt. Liegen jedoch noch Kupferkabel vor, bedeutet das eine zusätzliche Speedbremse.
Von der zu ermittelnden Mindestbandbreite für "schnelles" Internet dürften daher in erster Linie Verbraucher auf dem Land oder an Stadträndern profitieren. Da in Städten inzwischen höhere Downloadraten möglich sind, soll künftig auch der Netzausbau für schnelles Internet in der Fläche vorangetrieben werden. Wer herausfinden möchte, welche Internetanschlüsse von welchem Internetanbieter an der eigenen Adresse möglich sind, kann dies über eine Prüfung der Internet Verfügbarkeit ermitteln:
Glasfasernetzausbau in der Fläche
Um den Anspruch auf einen Internetzugang und "schnelles" Internet zu gewährleisten, ist zunächst ein flächendeckendes Netzinfrastruktur Voraussetzung. In diesem Zusammenhang will das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz für den Glasfasernetzausbau künftig Rahmenbedingungen schaffen, die Unternehmen dazu anregen, den Ausbau zügig und flächendeckend voranzubringen. Dazu werden auch Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt.
Nebenkostenprivileg für schnelles Internet in Gebäuden
Zudem bedeutet "schnelles" Internet auch die Modernisierungen an den Gebäuden selbst. Denn die Gegebenheiten vor Ort spielen ebenfalls eine Rolle für die Internetgeschwindigkeit. In der Regel geht der meiste Speed auf den letzten Metern vom Verteilerkasten bis zum Zuhause verloren. Je größer der Abstand des Verteilerkastens zu den eigenen vier Wänden, desto geringer ist der Surfspeed. Zudem ist gerade das "letzte Stück" meist noch nicht mit Glasfaserleitungen versorgt.
An diesem Punkt will das TKMoG einen Anreiz für Vermieter schaffen, um die Glasfaser-Netzstruktur innerhalb von Gebäuden voranzutreiben. So erlaubt das neue Gesetz Vermietern, die Gebäude mit Glasfaserleitungen modernisiert haben, die Kosten auf den Mieter umzulegen. Allerdings handelt es sich dabei um ein gedeckeltes Nebenkostenprivileg, denn der Betrag darf monatlich maximal 5 € betragen und ist zeitlich auf 5 Jahre begrenzt.
Weitere Kernpunkte des TKMoG 2021
Neben dem Anspruch auf einen Internetzugang sowie dem Abbau von Barrieren für den Telekommunikationsnetzausbau, gibt es noch weitere Kernpunkte des TKMoG, die seit dem 01. Dezember in Kraft getreten sind. Zum einen ändert sich das sogenannte Nebenkostenprivileg. Wie bereits genannt, können Vermieter künftig die Kosten für den Internetausbau auf den Mieter umlegen.
Im Gegenzug dazu fällt jedoch die Umlegung der Kabelgebühren auf den Mieter weg. Wer die TV-Kabelgebühren über die Mietnebenkosten bezahlt, darf den Kabelanschluss nach einer zweijährigen Übergangsfrist kündigen. Ab Mitte 2024 entfällt die Übergangsfrist vollständig. Damit können Mieter in Zukunft selbst entscheiden, ob sie den im Haus vorhandenen Kabelanschluss nutzen möchten oder nicht.
Die immer wieder diskutierte Bindung von Kunden an lange Laufzeitverträge führt dazu, dass sich auch in puncto Internet Vertragslaufzeit künftig etwas ändert. An dem 24-Monatsvertrag wird zwar weiterhin festgehalten, dafür können Verbraucher aber nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit jederzeit monatlich kündigen. Eine Verlängerung um weitere 12 Monate gibt es dann nicht mehr. Alle Infos im Detail dazu unter Internet Vertragslaufzeit
Wichtiger Hinweis: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung sondern allgemeine Hinweise dar, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit wir keine Haftung übernehmen können. Bei (konkreten) rechtlichen Fragen und für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.