Recht auf schnelles Internet
Das ändert sich durch die Modernisierung der TKG-Novelle 2021
Das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) bestimmt den Anspruch auf einen schnellen Internetzugang für jedermann. Die Mindestbandbreite liegt bei 10 Mbit/s im Download und 1,7 Mbit/s im Upload. Wer unter den Werten liegt, kann schnelleres Internet über die Bundesnetzagentur einfordern.
Anspruch auf Internetzugang
Das neue TKMoG 2021
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Recht und Gesetz rund um DSL
Änderungen im TKG -
Vertragszusammenfassung
Schutz vor ungewollten Verträgen -
Recht auf 12 Monate Vertragslaufzeit
kurze Laufzeit & einfachere Kündigung -
Recht auf schnelles Internet
Internetzugang für alle -
Internet Vertragslaufzeit
Faire Verbraucherverträge
Anspruch auf Internetzugang besteht
Genau genommen regelt die reformierte TKG-Novelle 2021 den Anspruch auf einen Internetzugang. Dieser Anspruch stellt die wirtschaftliche und gesellschaftliche Teilhabe sicher. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass jeder von zuhause aus im üblichen Umfang arbeiten kann, aber auch die Möglichkeit hat, beispielsweise Online-Shopping oder Online-Banking zu betreiben.
Bundesnetzagentur definiert Mindestwerte für "schnelles" Internet
Das Recht auf schnelles Internet ist seit dem 1. Juni 2022 gültig. Die Bundesnetzagentur gibt hierbei vor, welche Mindestanforderungen ein "schneller" Internetanschluss erfüllen muss. So darf dieser nicht langsamer als 10 Mbit/s im Download und 1,7 Mbit/s im Upload sein. Zudem muss die Latenz (Reaktionszeit) bei 150 Millisekunden oder darunter liegen.
Im Juli 2024 hat der Digitalausschuss des Bundestags einem Vorschlag der Bundesnetzagentur zur Verschärfung des Rechts auf schnelles Internet zugestimmt. Im Oktober 2024 gab es dann das finale Go. Demnach werden die Mindestwerte beim Download auf 15 Mbit/s und beim Upload auf 5 Mbit/s erhöht. Voraussichtlich treten die Änderungen Ende 2024/Anfang 2025 in Kraft, woraufhin das Recht auf schnelles Internet für mehr Haushalte relevant wird.
Recht auf schnelles Internet geltend machen
Wer nach den durch die Bundesnetzagentur definierten Mindestanforderungen einen zu langsamen Internetanschluss hat, kann sich online über ein Kontaktformular oder per Post an die Bundesnetzagentur wenden und schnelleres Internet einfordern. Die BNetzA prüft dann, ob eine Unterversorgung vorliegt und kann Internetanbieter zur Bereitstellung verpflichten.
Internetgeschwindigkeiten im Praxistest
In der Theorie sind Internet Anbieter zwar in der Lage hohe Bandbreiten zur Verfügung zu stellen, in der Realität jedoch kommt beim Verbraucher auf Grund verschiedener Gegebenheiten meist ein geringerer Surfspeed an. Einen praxisnahen Eindruck, wie die Internetgeschwindigkeiten in der Realität aussehen, zeigt der DSLWEB Speedtest. Hier können Kunden messen, welche Geschwindigkeit in der Praxis über den gebuchten Internetanschluss bei ihnen zuhause ankommt.
Der DSLWEB Speedtest spiegelt mit 7.571.094 Speedtest-Messungen aus ganz Deutschland zudem ein realitätsnahes Bild über die Durchschnittswerte verschiedener Anschlüsse wieder. Wie die folgenden Messungen zeigen, müsste jeder Haushalt Zugang zu einem 16 Mbit Internetanschluss haben, um die vorgeschriebene Mindestbandbreite von 10 Mbit/s zu nutzen.
Anschluss | Messungen | Durchschnitt |
---|---|---|
2.065.864 | 10,87 Mbit/s | |
699.443 | 38,13 Mbit/s | |
281.769 | 83,56 Mbit/s | |
78.701 | 243,92 Mbit/s | |
23.292 | 507,24 Mbit/s | |
67.158 | 818,43 Mbit/s |
Obwohl der bundesweit am meisten verbreitete Internetanschluss 16 Mbit/s beträgt, können inzwischen 93,3% der Haushalte über VDSL oder Kabel mit einem 50 Mbit Internetanschluss versorgt werden. Schon für ganze 85,3% der Haushalte sind über die Telefonleitung der doppelte Surfspeed, 100 Mbit/s, realisierbar, während rund 80,5% mit VDSL 250 per Telefonleitung oder TV-Kabel im Internet surfen.
Verfügbarkeit von "schnellem" Internet
Wie viel der vertraglich zugesprochenen Bandbreite letztendlich beim Verbraucher ankommt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Inzwischen bestehen moderne Netze in der Regel aus Glasfaserleitungen bis zum Verteilerkasten, sodass es hier nahezu keine Geschwindigkeitsverluste gibt. Liegen jedoch noch Kupferkabel vor, bedeutet das eine zusätzliche Speedbremse.
Von der festgelegten Mindestbandbreite für "schnelles" Internet dürften daher in erster Linie Verbraucher auf dem Land oder an Stadträndern profitieren. Da in Städten inzwischen höhere Downloadraten möglich sind, soll künftig auch der Netzausbau für schnelles Internet in der Fläche vorangetrieben werden. Wer herausfinden möchte, welche Internetanschlüsse von welchem Internetanbieter an der eigenen Adresse möglich sind, kann dies über eine Prüfung der Internet Verfügbarkeit ermitteln:
Glasfasernetzausbau in der Fläche
Um den Anspruch auf einen Internetzugang und "schnelles" Internet zu gewährleisten, ist zunächst ein flächendeckendes Netzinfrastruktur Voraussetzung. In diesem Zusammenhang will das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz für den Glasfasernetzausbau künftig Rahmenbedingungen schaffen, die Unternehmen dazu anregen, den Ausbau zügig und flächendeckend voranzubringen. Dazu werden auch Genehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt.
Nebenkostenprivileg für schnelles Internet in Gebäuden
Zudem bedeutet "schnelles" Internet auch die Modernisierungen an den Gebäuden selbst. Denn die Gegebenheiten vor Ort spielen ebenfalls eine Rolle für die Internetgeschwindigkeit. In der Regel geht der meiste Speed auf den letzten Metern vom Verteilerkasten bis zum Zuhause verloren. Je größer der Abstand des Verteilerkastens zu den eigenen vier Wänden, desto geringer ist der Surfspeed. Zudem ist gerade das "letzte Stück" meist noch nicht mit Glasfaserleitungen versorgt.
An diesem Punkt will das TKMoG einen Anreiz für Vermieter schaffen, um die Glasfaser-Netzstruktur innerhalb von Gebäuden voranzutreiben. So erlaubt das neue Gesetz Vermietern, die Gebäude mit Glasfaserleitungen modernisiert haben, die Kosten auf den Mieter umzulegen. Allerdings handelt es sich dabei um ein gedeckeltes Nebenkostenprivileg, denn der Betrag darf monatlich maximal 5 € betragen und ist zeitlich auf 5 Jahre begrenzt.
Weitere Kernpunkte des TKMoG 2021
Neben dem Anspruch auf einen Internetzugang sowie dem Abbau von Barrieren für den Telekommunikationsnetzausbau, gibt es noch weitere Kernpunkte des TKMoG, die seit dem 01. Dezember in Kraft getreten sind. Zum einen hat sich das sogenannte Nebenkostenprivileg geändert. Wie bereits genannt, können Vermieter die Kosten für den Internetausbau auf den Mieter umlegen.
Im Gegenzug dazu ist die Umlegung der Kabelgebühren auf den Mieter weggefallen. Seit 1. Juli 2024 können Mieter selbst entscheiden, ob sie den im Haus vorhandenen TV-Kabelanschluss nutzen möchten oder nicht.
Die immer wieder diskutierte Bindung von Kunden an lange Laufzeitverträge führte zudem dazu, dass sich auch in puncto Internet Vertragslaufzeit etwas geändert hat. An dem 24-Monatsvertrag wird zwar weiterhin festgehalten, dafür können Verbraucher aber nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit jederzeit monatlich kündigen. Eine Verlängerung um weitere 12 Monate gibt es nicht mehr. Alle Infos im Detail dazu unter Internet Vertragslaufzeit
Wichtiger Hinweis: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung sondern allgemeine Hinweise dar, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit wir keine Haftung übernehmen können. Bei (konkreten) rechtlichen Fragen und für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.