Verzögerter DSL Anbieterwechsel: Bußgelder verhängt

DSLWEB News | , 17:43 Uhr | Ingo Hassa

Wer seinen Telefon- bzw. DSL Anbieter wechselt, darf nicht lange auf dem Trockenen bleiben: Zwar kann es bei der Umstellung zu kurzfristigen Unterbrechungen kommen, allerdings sollte der Ausfall nicht länger als einen Kalendertag währen. So ist es seit Mai 2012 gesetzlich festgelegt. Da sie diese Vorgabe wiederholt nicht eingehalten haben, wurden Vodafone, o2 und 1&1 von der Bundesnetzagentur nun mit Bußgeldern belegt. Gegen die Telekom läuft noch ein Verfahren.

Wechsel muss reibungslos vonstattengehen
Hat der Nutzer einen Anbieterwechsel an seinem Festnetz-Anschluss beauftragt, liegt es an den beteiligten Providern, die Umstellung möglichst reibungslos über die Bühne zu bringen. Die Novelle des Telekommunikationsgesetzes von 2012 sieht dazu vor: "Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilnehmers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden". Bei einer Verzögerung der Übergabe steht der alte Anbieter in der Pflicht, den Kunden bis zur Umstellung weiterzuversorgen.

Dabei wurde o2, Vodafone und 1&1 zugutegehalten, dass sie sich seit Einführung der gesetzlichen Bestimmungen aktiv an der langfristigen Verbesserung des Wechselprozesses beteiligt haben. Das maximal mögliche Bußgeld für jeden Anbieter hätte 100.000 Euro betragen, so jedoch setzte die Bundesnetzagentur die Strafzahlung auf jeweils 75.000 Euro fest.

Rund 4.500 Fälle in 2013: "Dies ist ein Zustand, den wir nicht akzeptieren"
Laut Bundesnetzagentur handelte es sich bei den von ihr nachverfolgten Verstößen nicht gerade um Einzelfälle. Stattdessen habe es allein im Jahr 2013 um die 4.500 Fälle gegeben, in denen es zu längeren Versorgungsunterbrechungen gekommen ist. Warum es nun zunächst o2, Vodafone und 1&1 getroffen hat, verrät die Behörde ebenfalls: Nimmt man noch die Telekom hinzu (gegen die ebenfalls ein Bußgeldverfahren gestartet wurde), waren diese Anbieter für 70 Prozent der eingereichten Beschwerden zum Anbieterwechsel verantwortlich. Jetzt sind diese aber erst einmal am Zug und können die Bußgeldbescheide innerhalb der Einspruchsfrist anfechten.



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