EuGH-Urteil: Google ist für Inhalte mitverantwortlich

DSLWEB News | , 16:57 Uhr | Matthias Bichler

Europäischer Gerichtshof (EuGH)

Das Internet vergisst nichts - damit beginnen aber für viele Menschen schon die Probleme. Denn wurden Inhalte von einer Suchmaschine wie Google einmal aufgenommen, sind diese praktisch zeitlich unbegrenzt auffindbar. Mit dieser Thematik hat sich jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) auseinandergesetzt: In einem richtungsweisenden Urteil sehen die Richter nun auch die Suchmaschinen bei Inhalten in der Mitverantwortung. Was bedeutet das in der Praxis?

Löschung von Ergebnissen bei personenbezogener Suche
Im konkreten Verfahren hatte der spanische Audiencia Nacional den EuGH um eine Vorabentscheidung gebeten. Diese liegt nun unter dem Aktenzeichen C 131/12 vor. Ein Spanier hatte u.a. gegen Google geklagt und die Löschung von Links in den Google Ergebnislisten gefordert. Auf den beiden Zielseiten wurde der Spanier, da er Schulden bei der Sozialversicherung hatte, in zwei Zeitungsartikeln aus dem Jahr 1998 in Verbindung mit einer Versteigerung eines Grundstücks gebracht. Als Grund für die Löschung gab der Kläger an, dass die Pfändung mittlerweile seit vielen Jahre vollständig erledigt sei und daher keine Erwähnung mehr verdiene. Der EuGH hat dem Spanier Recht gegeben. Google muss die Links aber erst nach einem Urteil des spanischen Gerichts aus den Ergebnissen herausnehmen.

Dürfen Ergebnisse vergessen werden?
Der EuGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass mit einer personenbezogenen Suche bei einer Suchmaschine recht umfangreiche Informationen, auch über das Privatleben der betroffenen Person, gefunden werden. Ohne eine Suchmaschine wäre es sehr aufwendig ein solch detailliertes Profil der gesuchten Person zusammenzustellen. Aus diesem Grund haben Suchmaschinen für den EUGH auch eine Mitverantwortung für die ausgegeben Ergebnislisten.

Bei der Bewertung, welche Ergebnisse vergessen werden dürfen, spielt für den EuGH vor allem der Faktor Zeit eine Hauptrolle. Umso länger Ereignisse in der Vergangenheit zurückliegen, umso intensiver bedarf es einer Prüfung des Einzelfalls. Ebenso ist zu klären, ob die Inhalte überhaupt noch von Bedeutung sind. Gerade hier sind die Interessen der Internetnutzer und der Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Diese Regelungen gelten allerdings nicht für Personen des öffentlichen Lebens, da hier aufgrund des Interesses einer breiten Öffentlichkeit andere Kriterien zu Grunde gelegt werden.

Anträge zur Löschung an Suchmaschinenbetreiber
Wer jetzt der Meinung ist, dass Ergebnisse der personenbezogenen Suche für eine Löschung in Frage kommen, wendet sich zunächst an den Suchmaschinenbetreiber. Dieser hat den Antrag sorgfältig auf die Begründetheit zu prüfen. Sollte dem Antrag nicht stattgegeben werden, steht der Weg zum Datenschutzbeauftragten oder für eine gerichtliche Prüfung offen.



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