Unitymedia gewinnt in letzter Instanz - Mitbenutzung des Routers durch Dritte rechtmäßig

DSLWEB News | , 09:10 Uhr | Florian Ilg

Darf ein Provider den Router seiner Kunden für die Einrichtung eines Hot-Spots und somit für die Mitbenutzung durch Dritte nutzen? Braucht er hierfür die ausdrückliche Erlaubnis oder genügt das Recht auf Widerspruch? Der BGH hat nun gesprochen und gibt Unitymedia Recht.

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Unitymedia-Hauptgebäude abends

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia nutzt für sein teilöffentliches WLAN-Netz auch die Router seiner Kunden. Über die Konfiguration des Endgeräts wird dabei ein zweites, separates WLAN betrieben,  was anderen Nutzern als Hotspot dient. Unitymedia-Kunden erhalten so Zugang zum Internet an insgesamt mehr als einer Million solcher WLAN-Spots.

Zahlreiche Beschwerden folgten und riefen die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf den Plan. Sie klagte und warf dem Unternehmen vor allem unzumutbare Belästigung vor. Die Verbraucherschützer stützen sich auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Sie verlangen, dass ein Kunde der Zusatznutzung des Routers ausdrücklich zustimmen muss. Die Möglichkeit zu widersprechen reiche nicht aus. Ein ungefragter Zugriff auf die Infrastruktur der Kundenwohnung sei unzulässig. Der Streit landete schließlich vor dem BGH.

Jetzt ist es amtlich: Unitymedia darf die WLAN Router seiner Kunden nutzen, um ein öffentlich zugängliches WLAN einzurichten. Das entschied der Bundesgerichtshof und urteilte somit gegen die Verbraucherzentrale NRW. Der entscheidende Punkt: Die beiden WLAN-Signale - das private für den Kunden und das öffentliche - werden separat ausgestrahlt. Der private Hotspot läuft verschlüsselt über ein eigenständiges Netz und ist somit für fremde Internetnutzer unzugänglich.

Bereits seit 2016 hatte Unitymedia seine Kunden über die Absicht informiert, das teilöffentliche WLAN-Netz mit Hilfe der Technik der Kundenrouter aufzubauen. In dem Schreiben räumte das Unternehmen seinen Kunden lediglich ein, zu widersprechen.


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