Telekom: Landgericht Köln bremst Drosselkom aus

DSLWEB News | , 11:38 Uhr | Ingo Hassa

Spätestens ab 2016 will die Telekom Vielnutzern, die in einem Monat über ein festgelegtes Datenvolumen kommen, den DSL Anschluss herunterregeln. Für Neukunden ist die angedachte Anschluss-Drosselung auch schon seit Mai Vertragsbestandteil. Geht es nach dem Kölner Landgericht, wird aus diesem Vorhaben aber nichts - das Gericht gab jüngst einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt und erklärte die entsprechende Klausel für ungültig. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht.

"Fair Flat Prinzip" - unfair gegenüber dem Verbraucher?
Die von der Telekom geplante Drosselung des Festnetz-Anschlusses kennt man sonst eher aus dem Mobilfunk-Bereich: Wer in einem Monat ein bestimmtes vertraglich festgelegtes Übertragungsvolumen überschreitet, dem soll für den Rest des laufenden Monats nur noch ein Bruchteil der normalen Anschlussgeschwindigkeit zur Verfügung stehen - es sei denn, er bucht weiteres Highspeed-Volumen für den Monat auf. Für den Moment sind diese Obergrenzen wie folgt festgelegt: Bei klassischen DSL Anschlüssen mit einer maximalen Verbindungsgeschwindigkeit von bis zu 16 Mbit/s beträgt sie 75 Gigabyte, an schnelleren Anschlüssen ist ein Volumenlimit von 200 GB pro Monat vorgesehen. Greift die Drosselung, sollen die Anschlüsse automatisch auf ein Maximum von 2 Mbit/s heruntergeregelt werden.

Die Ankündigung der Telekom hatte für große Aufregung gesorgt und der neue Spitzname "Drosselkom" war schnell in aller Munde. Daran haben auch die Versicherungen der Telekom, man werde den Markt bis zur Einführung beobachten und die geplanten Obergrenzen und Geschwindigkeiten gegebenenfalls anpassen, nichts geändert.

Die Drosselung an sich ist aber nicht der einzige Stein des Anstoßes für Kritik an der Telekom. Denn auch die Berechnung des verbrauchten Volumens ist problematisch: Einige eigene und von Partnern bereitgestellte Angebote, wie zum Beispiel Telekom Entertain, möchte die Telekom nämlich von der Zählung ausnehmen. Nach der Argumentation der Telekom zählen diese nämlich nicht zu normalen Internet-Diensten, sondern zu sogenannten "Managed Services". Kritiker sehen darin aber eine Verletzung der Netzneutralität, die vor allem kleinere Konkurrenz-Angebote und Start-Ups treffen könnte.

Landgericht Köln: Flatrate muss Flatrate bleiben
Das Argument der Telekom, die Drosselung sei vertretbar, da diese nur bei "Power-Usern" greife, ließ das Landgericht nicht gelten. Durch die zunehmende Verbreitung von datenintensiven Video-Angeboten im Netz würde auch das Übertragungsvolumen der normalen Nutzer ständig steigen - und die Drosselung auf 2 Mbit/s sei da eine entscheidende Einschränkung.

Der eigentliche Knackpunkt dürfte aber die Verwendung des Begriffes "Flatrate" für die aktuellen Angebote sein. Die Kunden würden damit zu Recht einen unbegrenzten Internetzugang mit einer bestimmten DSL Geschwindigkeit verbinden und nicht mit den vorgesehenen Einschränkungen rechnen. Das letzte Wort in dieser Angelegenheit dürfte damit allerdings noch längst nicht gesprochen sein. Es ist davon auszugehen, dass die Telekom Rechtsmittel gegen die aktuelle Entscheidung einlegen wird - es könnte ein langer Gang durch die Instanzen folgen.



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