Bundesnetzagentur bestimmt Mindestversorgung

Recht auf 10 Mbit/s Mindestbandbreite für Internetzugang

DSLWEB News | , 14:26 Uhr | Vera Reichmann-Stoltenfeldt

Laut Telekommunikationsgesetz hat jeder einen Anspruch auf einen Internetzugang. Jetzt hat die Bundesnetzagentur bestimmt, dass die Mindestbandbreite 10 Mbit/s beträgt. Wer unterversorgt ist, kann sein Recht auf schnelles Internet einfordern.

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Das Telekommunikationsgesetz spricht jedem Bürger das Recht auf schnelles Internet zu. Konkret ist damit ein Internetzugang gemeint, der eine angemessene Teilhabe am sozialen und wirtschaftlichen Geschehen ermöglicht und dabei eine Mindestbandbreite nicht unterschreiten darf. Stichtag für die Festlegung der Untergrenze war der 01.06.22. Vorgeschlagen wurde eine Geschwindigkeit von Minimum 10 Mbit/s im Download, allerdings dauerten Prüfungen dazu an. Nun ist die Mindestbandbreite jedoch offiziell abgesegnet und damit die Verordnung der Telekommunikationsmindestversorgung zum 1. Juni in Kraft getreten.

Regelmäßige Überprüfung der Mindestbandbreite

Damit hat jeder Bürger das Recht auf einen Internetanschluss, der mindestens 10 Mbit/s im Download und 1,7 Mbit/s im Upload bieten muss. Dabei soll die Reaktionszeit nicht mehr als 150 Millisekunden betragen. Die Werte sollen laut Bundesnetzagentur jährlich geprüft und bereits 2023 vermutlich auf 15 Mbit/s Mindestbandbreite angehoben werden. Zwar hat jeder einen Anspruch auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten, allerdings ist die technische Umsetzung dazu nicht festgelegt. Bedeutet, ob das Internet Angebot beispielsweise per Kabel oder Glasfaser bereitgestellt wird, obliegt dem Telekommunikationsanbieter.

Verbraucher können Mindestbandbreite einfordern

Verbraucher, die noch keinen Zugriff auf einen Internetzugang mit Geschwindigkeiten von 10 Mbit/s haben, können diesen Anspruch bei der Bundesnetzagentur einfordern. Diese prüft die Unterversorgung und gibt die Informationen an die Telekommunikationsanbieter weiter. Diese haben die Möglichkeit, Verbrauchern ein Mindestangebot zu unterbreiten. Geschieht dies nicht, kann die Bundesnetzagentur Provider dazu verpflichten, Haushalte mit einem passenden Telekommunikationsanschluss und den dazugehörigen Diensten zum fairen Preis zu versorgen.


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