TKMoG 2021
Kundenfreundliche Internet-, Festnetz- und Handyverträge ab 01.12.21
Das neue Telekommunikationsmodernisierungsgesetz (TKMoG) tritt ab 01. Dezember 2021 in Kraft und bringt einige Änderungen im Bereich Internet, Festnetz und Handy mit sich. Mit an Bord: Verbraucherfreundlichere Verträge und einfachere Kündigungsmöglichkeiten.

Mit Inkrafttreten des neuen TKMoG 2021 ab 01. Dezember gibt es einige Gesetzesänderungen zugunsten vom Verbrauchern. Unter anderem stehen kürzere Vertragslaufzeiten sowie optimalere Möglichkeiten für die Internet, Festnetz und Handyvertrag Kündigung im Vordergrund. Hier die wichtigsten Eckpunkte:
Vertragszusammenfassung & mehr Transparenz
Ab 01. Dezember müssen Telekommunikationsanbieter ihre Kunden transparenter aufklären. Dies gilt in Form einer Vertragszusammenfassung, die vor Vertragsabschluss eines DSL- oder Handyvertrags individuell über den gewünschten Tarif aufklärt. Verbraucher müssen diese durchlesen und mit anderen Angeboten vergleichen können. Erst mit Zustimmung der Vertragszusammenfassung kann ein gültiger Internet- oder Handyvertrag zustande kommen. So sollen unerwünschte Vertragsabschlüsse, wie etwa per Telefon, vermieden werden.
Zudem ist der Anbieter verpflichtet, Kunden jährlich über bessere Tarifoptionen zu informieren, um bei Bedarf in einen vergleichbaren Tarif mit vorteilhafteren Konditionen wechseln zu können.
Kürzere Vertragslaufzeit mit monatlicher Kündigungsfrist
Nach langer Diskussion bleiben Verträge mit einer 24-monatigen Vertragslaufzeit zwar erhalten, dafür müssen Provider ab 01.12.21 gleichzeitig auch ein Angebot mit 12-monatiger Vertragslaufzeit vorlegen. Grundsätzlich gilt für Festnetz-, Internet- und Handy-Angebote: Verbraucher haben ein Recht auf 12 Monate Vertragslaufzeit.
Darüber hinaus gilt ab 01. März 2022: Ist die Mindestvertragslaufzeit von 12 oder 24 Monaten beendet, sind Internet- und Handy-Tarife monatlich kündbar. Aber: Für Verträge vor dem 01.03.22 gelten noch die alten Konditionen. Empfehlenswert ist, mit dem Abschluss eines neuen DSL- oder Handytarifs bis zum kommenden Frühjahr zu warten.
Verbesserte Kündigungsmöglichkeiten
Auch bei nicht erbrachter Leistung sind Verträge künftig leichter kündbar. Bringt der Internetanschluss nicht die vertraglich versprochene Bandbreite, darf die DSL Kündigung fristlos erfolgen. Alternativ ist eine Zahlungsminderung, die der geringeren Leistung entspricht, möglich. Bei Umzügen gilt zudem eine Kündigungsfrist von 1 Monat (anstatt 3 Monate), sofern der Anbieter am neuen Wohnort die vertragliche Leistung nicht anbieten kann.
Im Mobilfunkbereich dagegen werden gerne Pakete angeboten, die mehrere Handyverträge oder Optionen bündeln. Obwohl einzelne Bestandteile kündbar sind, sobald die Leistung nicht erbracht wird, bleiben die Kosten für den Rest des Bundles in der Regel bestehen. Künftig sollen nun viele Angebote vollständig kündbar sein.
Kündigungs-Button auf Webseiten
Da Festnetz-, DSL- oder Handy Tarife inzwischen meist über das Internet gebucht werden, soll auch hier die Kündigung erleichtert werden: Bis 01. Juli 2022 müssen auf Webseiten Kündigungs-Button umgesetzt sein. Wird dieser genutzt, muss umgehend eine Bestätigung, z.B. per Email, an den Verbraucher versandt werden, um den Eingang der Kündigung zu bestätigen.
Rufnummernmitnahme ab sofort kostenlos
Wer dagegen den Festnetz- oder Mobilfunktarif wechselt, profitiert nun von der kostenlosen Rufnummernmitnahme. Bisher konnten Anbieter für die Portierung der Festnetz- oder Mobilfunknummer eine Gebühr erheben. Mit dem TKMoG 2021 darf Verbrauchern kein Entgelt mehr für die Mitnahme ihrer Rufnummer berechnet werden. (siehe News vom 03.12.: Neues Gesetz: Handy Rufnummernmitnahme ist ab sofort kostenlos)
Recht auf schnelles Internet
Daneben gilt ab 01.12.21 grundsätzlich: Alle haben ein Recht auf schnelles Internet. Allerdings ist der Vorteil fragwürdig, da in vielen ländlichen Regionen noch langsame Internetanschlüsse die Regel sind. Zudem ist gesetzlich noch nicht festgelegt, welche Geschwindigkeit "schnell" konkret bedeutet. Diese muss erst noch ermittelt werden.
Glasfaseranschluss vs. Nebenkostenprivileg
Einen Nachteil mit dem schnellen Internet gibt es bereits: Kommt ein Glasfaseranschluss in ein Mehrparteien-Haus, können Vermieter die anfallenden Kosten auf alle Mieter umlegen. Ob der Anschluss von den Mietern genutzt wird oder nicht, spielt keine Rolle.
Ist dagegen eine Kabelbuchse im Mietobjekt vorhanden, haben Mieter ab 01. Juli 2024 die freie Wahl und dürfen den Kabel Internet Anschluss auf Wunsch kündigen. Bis dahin gilt allerdings noch eine Übergangsfrist, in der die Kosten für den Kabel Internet Anschluss weiterhin über die Mietnebenkosten auf den Verbraucher umgelegt werden.
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