Internet-Vertrag kündigen - neue Regelung sorgt ab 1.12. für mehr Klarheit

DSLWEB News | , 17:30 Uhr | Thomas Rauh

Vertragsunterzeichnung
Internet-Vertrag kündigen - neue Regelung sorgt ab 1.12. für mehr Klarheit 4.5 / 5 10 (10)

Ab Dezember müssen Anbieter von Mobilfunk- oder Festnetz-Tarifen das nächstmögliche Kündigungsdatum, die Kündigungsfrist sowie weitere Vertragsdetails auf der monatlichen Rechnung ausweisen. Die Verpflichtung ist Teil der umfassenden Transparenzverordnung, die seit dem 1. Juni 2017 gilt.

Wann habe ich meinen Internetvertrag abgeschlossen? Zu welchem Datum kann ich kündigen? Und welche Frist muss ich dabei beachten? Wohl jeder Verbraucher in Deutschland hat sich diese Fragen schon mindestens einmal gestellt. Wer seinen Festnetz- oder Mobilfunkvertrag kündigen will, muss dabei zunächst das Datum für die nächstmögliche Kündigung ermitteln und anschließend noch die geltende Kündigungsfrist beachten. Den Stichtag herauszubekommen fiel bislang nicht immer leicht, da müssen Verträge durchwühlt, Hotlines angerufen oder die Online-Servicecenter der Anbieter durchforstet werden.

Kündigungsdatum, Kündigungsfrist und Wechsel-Hinweise auf der Rechnung
Ab 1. Dezember wird dieser ganze Prozess ein gutes Stück erleichtert. Dann tritt nämlich ein weiterer Baustein der Telekommunikations-Transparenzverordnung inkraft, der die Internetanbieter zu genauen Angaben rund um die Kündigung auf der monatlichen Rechnung verpflichtet. Laut Paragraf 5 der Verordnung muss die monatliche Rechnung den Vertragsbeginn und damit verbunden das Ende der Mindestlaufzeit aufführen. Außerdem ist der Anbieter angehalten, die Kündigungsfrist zu nennen sowie das Datum, an welchem die Kündigung spätestens beim Provider eingehen muss. Schließlich gehören weitere Hinweise zum Ablauf bei einem Anbieterwechsel auf die monatliche Rechnung.

Durch die Neuregelung fällt für Verbraucher zumindest die aufwendige Recherche vor der DSL Kündigung beziehungsweise Handyvertrag Kündigung weg. Die zu nennenden Details betreffen allerdings ausschließlich Verträge mit Mindestlaufzeit. Verträge, die ohnehin monatlich kündbar sind, bleiben von der Ausweispflicht befreit.



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