EU gegen Google: Bald Recht auf weltweites Vergessen?

DSLWEB News | , 18:00 Uhr | Ingo Hassa

Wer allein nach dem Namen einer Person googelt - ob nun Promi oder überzeugter Privatmensch - kommt so oft genug auch ohne viel Federlesen bereits an eine Fülle an persönlichen Informationen über den Betroffenen. Und längst nicht jedes Ergebnis, das die Suchmaschine auswirft, kann dem Gesuchten lieb sein. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat den EU-Bürgern daher erst kürzlich in einem Urteil ein "Recht auf Vergessen" zugesprochen - das jetzt auch auf die nicht-europäischen Seiten von Google, Bing & Co. ausgeweitet werden könnte.

Zum Verschweigen verdonnert
Das "Recht auf Vergessen" soll vor allem Personen, die nicht im öffentlichen Leben stehen, davor schützen, über Suchmaschinen-Ergebnisse mit veralteten Informationen über sie in Verbindung gebracht zu werden. Verweise auf Seiten mit strittigen Informationen sollen sich so beanstanden lassen. Diese dürfen dann nicht mehr in der Ergebnisliste erscheinen, wenn nach dem Namen der betroffenen Person gesucht wird. Die eigentliche Quelle wiederum bleibt von dem Verfahren unberührt - der Nachrichtenartikel hinter dem Link etwa lässt sich über andere Wege also weiterhin aufrufen.

Die Reaktion auf das Urteil folgte prompt: Google hat bereits kurz nach dem Urteil ein Formular online gestellt, in dem die Löschung von problematischen Suchergebnissen beantragt werden kann. Die Nachfrage war offenbar enorm - allein innerhalb der ersten vier Wochen soll der Suchmaschinen-Gigant mit 70.000 Löschanträgen regelrecht überflutet worden sein. Auch Microsofts Google-Konkurrent Bing hat inzwischen eine entsprechende Formularseite auf seinem Angebot eingerichtet.

Digitale Gedächtnislücken immer noch mit Lücken
Am heutigen Donnerstag treffen sich Vertreter von Google, Microsoft und Yahoo in Brüssel mit europäischen Datenschützern. Dabei ist natürlich auch das Recht auf digitales Vergessen ein zentrales Thema. In vielerlei Hinsicht gehen den Europäern die Maßnahmen der Suchmaschinenbetreiber nämlich noch längst nicht weit genug. Unter anderem stören sie sich an der Praxis, dass Verleger über die Streichung ihrer Inhalte aus den Ergebnissen unterrichtet werden. Diese wiederum könnten die Löschungen dokumentieren und neue Aufmerksamkeit für die ja immer noch verfügbaren Informationen schaffen. Im Sinne des Antragstellers wäre das natürlich kontraproduktiv. Statt digitaler Amnesie folgt möglicherweise erst recht Aufruhr - der sogenannte "Streisand-Effekt" lässt grüßen.

Der wohl größte Knackpunkt dürfte jedoch die gegenwärtige Begrenzung der Löschmaßnahmen auf den europäischen Raum sein. So sind nämlich nur die europäischen Versionen der Suchmaschinen-Seiten betroffen, wie beispielsweise das deutsche google.de oder das französische google.fr. Von der amerikanischen Variante mit der .com-Endung etwa werden die beanstandeten Ergebnisse aber wie eh und jeh ausgespuckt. Und zu dieser können auch EU-Bürger ganz einfach über einen Link auf der Google-Startseite wechseln.

Da Nutzer letztlich ohnehin nicht effektiv am Zugriff auf internationale Versionen der Webseiten gehindert werden können - Blockaden und Weiterleitungen anhand länderspezifischer IP-Adressen lassen sich leicht umgehen - dürfte den EU-Vertretern an einer Ausweitung der Ergebnis-Löschungen gelegen sein. Forderungen, die Auswirkungen von EU-Recht weltweit zu implementieren, dürften jedoch auf einige Gegenwehr stoßen.



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