Informationspflicht durch den Internetanbieter

Was der Anbieter verraten muss...

Ganz klar, niemand kauft gerne die sprichwörtliche "Katze im Sack". Daher ist inzwischen auch gesetzlich verankert, dass Internetanbieter den Verbraucher schon im Vorfeld ausführlich über Leistungsmerkmale wie Mindestgeschwindigkeiten oder Datendrosselungen informieren müssen.

von Vera Reichmann-Stoltenfeldt
Aktualisiert 29.04.2024
Informationspflicht durch den Internetanbieter - alle Details
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Was Anbieter von Telekommunikationsprodukten in ihrer Werbung versprechen, klingt stets plausibel und vor allem vorteilhaft für den Nutzer. Allerdings wird das, was innerhalb eines Vertrags als Kleingedrucktes bezeichnet wird, nur selten vom Anbieter direkt angesprochen. Der Kunde kauft daher nur allzu oft die sprichwörtliche Katze im Sack. Das muss jedoch nicht sein.

Schon in einer neuen EU Verordnung aus dem Jahr 2011 wurde festgeschrieben, dass TK-Provider dazu verpflichtet sind, ihre Kunden umfassend über das jeweils betreffende Produkt zu informieren und alle Änderungen im Vorfeld anzukündigen sowie ausführlich dazulegen. Seit 2012 sind diese Regelungen auch im deutschen Telekommunikationsgesetz verankert.

Verbraucherrechte: Informationspflicht der Anbieter

Darüber hinaus ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, dass Anbieter ihre Kunden über Änderungen von bestehenden Vertragsbedingungen sowie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unverzüglich in Kenntnis zu setzen haben.

In der Praxis bedeutet dies etwa, dass der Kunde ein Recht hat, die Mindestgeschwindigkeit seines Internetanschlusses zu erfahren. Der Provider kann ihn also nicht mehr mit der pauschalen Aussage "bis zu 16 Mbit/s" abspeisen, sondern muss auch kommunizieren, welche Leistung mindestens nutzbar sein wird.

Sie haben ein Recht auf...

  • Informationen über die Mindestleistung ihres Internet Anschlusses
  • die Offenlegung aller Details zu ihrem Telefon- und Internetvertrag
  • umgehende Benachrichtigung bei Änderungen von Vertragsbedingungen


Üblicherweise nennen Anbieter einen Breitbandkorridor, der je nach Anschlussart variiert. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die aktuelle geltenden Bandbreitenkorridore für DSL 16000 bei den vier größten deutschen Anbietern:

Anbieter Anschluss Download Upload
Logo o2

o2 VDSL 50

Max.: 50 Mbit/s
Min.: 5 Mbit/s
Normalerweise:
47,5 Mbit/s

Max.: 10 Mbit/s
Min.: 0,7 Mbit/s
Normalerweise:
9,5 Mbit/s

Logo Telekom

Telekom VDSL 50

Max.: 50 Mbit/s
Min.: 27,9 Mbit/s
Normalerweise:
47 Mbit/s

Max.: 10 Mbit/s
Min.: 2,7 Mbit/s
Normalerweise:
9 Mbit/s

Logo 1&1

1&1 VDSL 50

Max.: 50 Mbit/s
Min.: 16,7 Mbit/s
Normalerweise:
44 Mbit/s

Max.: 10 Mbit/s
Min.: 1,6 Mbit/s
Normalerweise:
9 Mbit/s

Logo Vodafone

Vodafone VDSL 50

Max.: 50 Mbit/s
Min.: 28 Mbit/s
Normalerweise:
38 Mbit/s

Max.: 10 Mbit/s
Min.: 2,7 Mbit/s
Normalerweise:
7,5 Mbit/s


Sollte ein gebuchter DSL 16000 Anschluss die Mindestbandbreite nicht erreichen, wird der Anbieter gegebenen Falls dem Nutzer mit einem alternativen Angebot entgegenkommen. Die Telekom etwa stellt dem Kunden auf Wunsch alternativ zum einen Anschluss mit 385 kbit/s bis 2.048 kbit/s bzw. 2.048 kbit/s bis 6.016 kbit/s zur Verfügung.

Weiterhin müssen versteckte Vertragsklauseln offen dargelegt werden, so etwa die Tatsache, dass sich einige TK-Anbieter das Recht vorbehalten, Anschlüsse ab einem bestimmten Datenaufkommen in ihrer Geschwindigkeit auszubremsen. Kabel Deutschland etwa drosselt ab einem Datenvolumen von 10 GB pro Tag die Geschwindigkeit bei Filesharing Anwendungen auf 100 kbit/s, jedoch nur bis zum Ende desselben Tags. Zudem bleiben andere Anwendungen wie einfaches Surfen, E-Mail-Versand, etc. von der Geschwindigkeitsbegrenzung unberührt.

Ein anderes Beispiel: Für Nutzer eines Telefon- und Internetanschlusses gelten immer die AGB, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuell waren. Ändert ein Anbieter seine allgemeinen Geschäftsbedingungen, werden sie meist nicht rückwirkend geltend gemacht. Sollte der Anbieter dies jedoch tun, hat er seine Bestandskunden über die neuen Regelungen zu informieren und muss sich ihr Einverständnis einholen. Der Bestandskunde hat derweil das Recht, die Änderung abzulehnen. Gibt der Anbieter dem nicht statt und ändert die AGB trotzdem, kann der Kunde Sonderkündigung einreichen.


Schlichtungsstelle DSL für Verbraucher

Verletzt ein Telekommunikationsanbieter gegenüber dem Verbraucher Regelungen des Kundenschutzes nach §§43a, 43b, 45-46 TKG, wie beispielsweise die Informationspflicht, kann in der Streitsache die Verbraucherschlichtungsstelle Telekommunikation (TK) vermitteln. Oft sind so rechtliche Konsequenzen vermeidbar. Ausführliche Informationen darüber, wie Verbraucher Streitfälle mit dem DSL Anbieter lösen, sind auf Schlichtungsstelle DSL zusammengefasst. 

Vera Reichmann-Stoltenfeldt - DSLWEB-Redakteurin seit 2019

Vera Reichmann-Stoltenfeldt
DSLWEB-Redakteurin seit 2019

v.reichmann-stoltenfeldt@dslweb.de

DSLWEB Redakteurin Vera Reichmann-Stoltenfeldt ist seit 2019 Expertin für Internetanbieter und Verbraucherschutz in Deutschland. In Artikeln und Erfahrungsberichten nimmt sie die aktuelle Telekommunikations-Rechtsprechung in den Fokus. Weitere Schwerpunkte ihrer redaktionellen Arbeit sind die besten Internet Angebote und der Anbieterwechsel.


Wichtiger Hinweis: Diese Informationen stellen keine Rechtsberatung sondern allgemeine Hinweise dar, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit wir keine Haftung übernehmen können. Bei (konkreten) rechtlichen Fragen und für eine Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.


Recht und Gesetz im Überblick

Die Informationspflicht durch den Anbieter verschafft dem Kunden mehr Recht und Transparenz. Das zuletzt am 10. Mai 2012 geänderte Telekommunikationsgesetz spricht dem Nutzer aber noch eine ganze Reihe weiterer Rechte zu, die ihm zuvor versagt waren. Was sich alles zugunsten des Verbrauchers geändert hat, erklärt DSLWEB ausführlich.

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