1&1 Internet AG darf Verträge nicht einseitig kündigen

Der Karlsruher Internetprovider 1 & 1 erhielt vom Oberlandesgericht Koblenz auf wirken der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) einen rechtlichen Denkzettel aufgrund einer Vertragsklausel in den Providerverträgen die beinhaltet dass 1 & 1 zu jeder Zeit mit einer Frist von vier Wochen einen Kundenvertrag kündigen kann.
Mit dem Urteil zeigte sich die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Carola Elbrecht die Telekommunikationsexpertin des Bundesverbandes sehr zufrieden.In erster Instanz hatte das Landgericht Koblenz die Klage der Verbraucherzentrale abgewiesen.
Die vzbv hatte gegen eine Kündigungsklausel in den AGBs die unterschiedlichen Bindungsfristen für Kunden und Provider in entgeltpflichtigen Onlinezugangsverträgen vorsah, geklagt.
Während für Kunden innerhalb der festgelegten Mindestvertragslaufzeit (in diesem Fall: 1 Jahr) keine Kündigung möglich war behielt sich die 1 & 1 Internet AG das Recht vor den Vertrag zu jeder Zeit mit einmonatiger Kündigungsfrist zu beenden. Bereits wenige Tage nach Vertragsschluss hätte die Firma den Vertrag wieder kündigen können.
Für die einseitige Kündigungsmöglichkeit sah das Oberlandesgericht Koblenz keine Berechtigung weil die Klausel vollkommen zu Lasten des Kunden ginge indem die Dauer des Vertragsverhältnisses innerhalb der Vertragslaufzeit völlig unabsehbar nach Belieben des Providers festgelegt sei, so das Koblenzer Oberlandesgerichtes in seinem Urteil. (Urteil des OLG Koblenz vom 30.10.2003, Aktenzeichen: 2 U 504/03. Nicht rechtskräftig).
Mehr Infos zum Urteil auf www.vzbv.de
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