DSL Umzug kein Grund zur Sonderkündigung

Ein Umzug berechtigt nicht automatisch zur DSL Kündigung - auch dann, wenn der DSL Anbieter am neuen Wohnort keinen DSL Anschluss bereitstellen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im November festgestellt (DSLWEB berichtete: BGH Urteil zur DSL Kündigung bei Umzug), nun liegt die vollständige Urteilsbegründung vor (Aktenzeichen III ZR 57/10). Da der Kunde alleine die Verantwortung für den Umzug trägt, ist der DSL Anbieter demnach berechtigt, ihm die restlichen Monatsgebühren in Rechnung zu stellen.
Bundesgerichtshof weist Klage ab
Normalerweise kann der Internetanschluss beim Umzug einfach "mitgenommen" werden. Ob der Vertrag am neuen Standort wie gewohnt weiterläuft oder eine neue Mindestvertragslaufzeit beginnt, hängt dabei von den Geschäftsbedingungen des eigenen Providers ab. Im vorliegenden Fall verhielt es sich jedoch anders, da am neuen Wohnort des Kunden die technischen Voraussetzungen für die Schaltung eines DSL Anschlusses nicht gegeben waren. Der Kunde wollte daraufhin eine Sonderkündigung bei seinem Provider erwirken. Dieser weigerte sich jedoch, den Vertrag aufzulösen und bestand auf die Zahlung der restlichen Monatsgebühren bis zum Ende der DSL Mindestvertragslaufzeit. Der folgende Rechtsstreit zog sich durch mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof, der schließlich dem DSL Anbieter mit seinen Forderungen Recht gab.
Kunde trägt Risiko beim DSL Umzug
Um den DSL Vertrag innerhalb der gültigen Vertragslaufzeit zu kündigen, muss ein sogenannter wichtiger Grund vorliegen. Aus einem Umzug ergibt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch kein Recht zu einer solchen Sonderkündigung. Das gilt auch für den Fall, dass der DSL Anbieter am neuen Wohnort keinen DSL Anschluss bereitstellen kann. "Der Wohnortwechsel", so die Begründung des BGH, "gehöre allein zur Risiko- und Verantwortungssphäre des Kunden".
Dass die DSL Technik nicht überall verfügbar ist, sieht das Gericht zudem als "allgemein bekannt" an. Die Vertragsbindung über 24 Monate sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da der Kunde im Gegenzug von einer "vergleichsweise niedrigen Pauschalgebühr" profitiere. Dem DSL Anbieter wiederum entstehen erhebliche Kosten für die Bereitstellung des Internetzugangs und die Überlassung der Hardware, so dass sich der Vertragsabschluss für ihn erst während des 2. Vertragsjahres rechne. Deshalb sei er auch berechtigt, auf die Einhaltung der vertraglich festgelegten Mindestlaufzeit zu bestehen.
Tipp: Umzug frühzeitig mit dem DSL Anbieter abklären
Wer kein Risiko eingehen will, kann bei immer mehr Providern als Alternative zum klassischen Zweijahresvertrag auch DSL Angebote ohne Mindestlaufzeit buchen - auf diese Möglichkeit weist übrigens auch der BGH in seiner Urteilsbegründung hin. Auf der anderen Seite bieten viele Anbieter Kulanz-Regelungen an, die es dem Kunden ermöglichen, in einem Fall wie dem hier vorgestellten vorzeitig aus dem DSL Vertrag herauszukommen. Deshalb sollte ein bevorstehender Umzug dem eigenen DSL Anbieter frühzeitig mitgeteilt werden. So lässt sich schon im Vorfeld klären, ob der Provider das genutzte DSL Angebot auch am neuen Standort bereitstellen kann. Sollte dies nicht der Fall sein, bleibt so außerdem genügend Zeit, Möglichkeiten für eine Beendigung des Vertrags auszuloten.
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