BGH Urteil: Schadensersatz bei Ausfall des Internets
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (III ZR 98/12 vom 24. Januar 2013), dass die Internet-Nutzung nun auch für Privatleute eine zentrale Bedeutung einnimmt. Laut BGH-Urteil besteht bei einem Ausfall des Internetanschlusses ein Anspruch auf Schadensersatz. Im konkreten Fall stand der DSL Internetzugang des Klägers aufgrund eines Fehlers, den das beklagte Telekommunikationsunternehmen zu vertreten hatte, vom 15. Dezember 2008 bis zum 16. Februar 2009 nicht zur Verfügung.
Fax und Festnetz bleiben bei Schadensersatz-Anspruch außen vor
Mehr als zwei Monate lang musste der Kläger auf seinen Internetanschluss verzichten, betroffen von der Störung war aber nicht nur der Zugang zum World Wide Web, vielmehr konnten auch keine Fax-Mitteilungen versendet und Festnetz-Telefongespräche geführt werden. Der BGH sieht allerdings ausschließlich beim Ausfall des Internets einen Anspruch auf Schadensersatz. Für den Fax-Versand gebe es vertretbare Alternativen, z.B. der Postweg, die nur mit geringer zeitlicher Verzögerung beim Empfänger ankommen. Und beim Festnetz Telefonanschluss räumt der BGH zwar ein, dass die Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit sei. Daraus lasse sich aber kein Schadensersatzanspruch ableiten, da es hier einen gleichwertigen Ersatz geben würde, in diesem Fall die Nutzung eines Mobiltelefons. Allerdings müssen die entstandenen Mehrkosten vom Kläger ausgeglichen werden.
Internet nimmt auch bei Privatleuten zentrale Bedeutung ein
Beim Thema Internet sieht der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aber einen Anspruch auf Schadensersatz, da die Nutzung des World Wide Webs mittlerweile auch im privaten Lebensbereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung ist. Der BGH trägt damit der Entwicklung Rechnung, dass immer mehr Dinge über das Internet abgewickelt werden. Als Beispiele nennt der Bundesgerichtshof etwa die Informationsbeschaffung, die mehr und mehr online stattfindet, oder die Verlagerung von Einkäufen aus den Ladenlokalen der Fußgänger-Zonen in die Online-Shops.
Bei der Höhe des Schadenersatzes sieht der BGH vor, dass der Kläger einen Betrag verlangen kann, der den Kosten, die im besagten Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten für einen DSL Anschluss anfallen würden, entspricht. Darüber hinaus wurden dem Kläger bereits in den Vorinstanzen insgesamt 457,50 Euro zuerkannt. Hier sind die zusätzlichen Kosten berücksichtigt, die für die Herstellung einer Internetverbindung bei einem anderen Anbieter sowie für die Mobilfunk-Nutzung angefallen waren.
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